15 Abs. 2 Bst. h MWSTV durchbrochen, indem die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung (unter anderem) von bestimmten Eigenschaften des Bezügers («Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind») abhängig gemacht wird (vgl. E. 3 hiervor). Im Gegensatz zum Warenumsatzsteuerrecht bleibt jedoch die Verantwortung für die korrekte Versteuerung der entsprechenden Umsätze vollumfänglich beim Leistungserbringer (vgl. aber immerhin Art. 14 Abs. 5 WUStB). Einzig dieser kann denn auch seitens der ESTV gegebenenfalls ins Recht gefasst werden, soweit die korrekte steuerliche Erfassung dieser Umsätze in Frage steht.