a und Abs. 2 bis 6 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 [WUStB], SR 641.20 alte Fassung, BS 6 173 ff.) und je nach Verwendung der Ware durch den Abnehmer unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangten (6,2% für Detaillieferungen und 9,3% für Engroslieferungen; vgl. Art. 19 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 WUStB), hat bei der Mehrwertsteuer die Art der Verwendung der Leistung durch den Bezüger ebensowenig einen Einfluss auf Bestand und Umfang der Steuerpflicht beim Leistungserbringer wie irgendwelche andern Faktoren auf Seiten des Leistungsempfängers. Dieser Grundsatz wird zwar in Art. 15 Abs. 2 Bst.