9 b.aa. Für die richtige Versteuerung seiner Umsätze ist wie bereits gesagt grundsätzlich der steuerpflichtige Leistungserbringer selber verantwortlich (vgl. E. 3 hiervor). Der ESTV obliegt bloss die Kontrolle der Steuerabrechnungen und -ablieferungen seitens der Steuerpflichtigen (Art. 50 MWSTV). Während bei der Warenumsatzsteuer der Bezug von Wiederverkaufswaren und Werkstoffen durch Grossisten gegen Abgabe einer Verwendungserklärung (sogenannte Grossistenerklärung) steuerfrei erfolgen konnte (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bis 6 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 [WUStB], SR