Dieser Punkt kann indessen offengelassen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die ESTV zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. März 1995 um Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten ist. Diese Frage ist daher im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 73; Kölz/Häner, a. a. O., S. 111 f. Rz. 184) vorab zu untersuchen.