Abs. 2 Bst. g MWSTV) und im andern Falle davon, ob die Leistung von einer «hauptsächlich im internationalen Verkehr tätigen Fluggesellschaft» erbracht wird (Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV). Daher kann der Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass auch über die Frage des steuerfreien Leistungsbezuges gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV entschieden wird, jedenfalls nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil die ESTV den Leistungsentscheid vom 14. Oktober 1996 getroffen hat.