Daher kann auch nicht gesagt werden, mit dem Erlass des zweiten Entscheides sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens ohne weiteres dahingefallen. Die ESTV geht zwar offenbar davon aus, eine Chartergesellschaft erbringe keine Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr und könne daher eo ipso auch nicht als hauptsächlich im internationalen Verkehr tätige Fluggesellschaft gelten. Die Voraussetzungen der beiden Steuerbefreiungstatbestände sind jedoch nach dem Verordnungswortlaut keineswegs deckungsgleich, hängt doch die Befreiung im einen Falle davon ab, ob eine «Beförderung im grenzüberschreitenden Luftverkehr» vorliegt (Art. 15