Gueng, a. a. O., S. 373 f.). c. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um die Frage der Steuerbarkeit der von der Beschwerdeführerin selber erbrachten Leistungen, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien Leistungsbezug berechtigt sei oder nicht. Diese Frage gehört - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zum Streitgegenstand des mit Entscheid vom 14. Oktober 1996 eingeleiteten zweiten Verfahrens zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin. Daher kann auch nicht gesagt werden, mit dem Erlass des zweiten Entscheides sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens ohne weiteres dahingefallen.