Die ESTV hat insoweit zu Recht einen Leistungsentscheid getroffen. Die Beschwerdeführerin hätte zweifellos kein schützenswertes Interesse (mehr), dass zu der Frage, ob die betreffenden von ihr erbrachten Leistungen von der Steuer befreit sind oder nicht, in Form eines Feststellungsentscheides Stellung genommen würde, soll doch jedenfalls dann, wenn lediglich ein vergangener, abgeschlossener Zeitraum in bestimmter Hinsicht zu beurteilen ist, nach Möglichkeit eine Gestaltungs- oder Leistungsverfügung und nicht eine Feststellungsverfügung getroffen werden (BGE 114 V 203 E. 2c, 108 Ib 546 E. 3; Kölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92; Gueng, a. a. O., S. 373 f.).