jedoch den Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser Entscheid betrifft 8 offensichtlich durchwegs Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbracht hat (Vercharterungen von Flugzeugen und gewisse Nebenleistungen) und welche nach Auffassung der ESTV nicht von der Steuer befreit sind, weil es sich weder um Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt, noch um Vercharterungen von Luftfahrzeugen oder andere Leistungen an eine hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft handle. Die ESTV hat insoweit zu Recht einen Leistungsentscheid getroffen.