Wenn wie hier ein abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen sei, könnten ausschliesslich Leistungsund Gestaltungsverfügungen erlassen werden. Die ESTV hat denn auch in der Zwischenzeit, mit Entscheid vom 14. Oktober 1996, die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 den Betrag von Fr. 14 190 391.- zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung dieses Entscheides hat sie angeführt, das Verchartern von Flugzeugen im Inland gelte als steuerbare Lieferung, wobei die Befreiungsvorschriften von Art. 15 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV nicht zur Anwendung gelangten. Der steuerpflichtige Charterer, welcher die Flugzeuge für steuerbare Umsätze verwende, könne