h MWSTV berechtigt. In dieser Form ist das Feststellungsbegehren wiederum identisch mit dem bereits im Gesuch vom 23. März 1995 gestellten, welches denn auch allein durch die ESTV beurteilt worden ist. b. Die ESTV vertritt die Auffassung, auf das Beschwerdebegehren könne nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin mangels Betriebsbewilligung kein aktuelles Interesse mehr an der Feststellung habe, dass ihr der Status einer Luftfahrtgesellschaft zukomme. Wenn wie hier ein abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen sei, könnten ausschliesslich Leistungsund Gestaltungsverfügungen erlassen werden.