MWSTV berechtigt sei. Mit der vollumfänglichen Abweisung der Einsprache und der ausdrücklichen Bestätigung des Entscheides vom 28. April 1995 wurde die Feststellung, dies sei nicht der Fall - und nur diese - auch zum Inhalt des Dispositivs des Einspracheentscheides erhoben. Auch in der Beschwerde vom 29. Januar 1996 wird sodann bloss beantragt, der Status der Beschwerdeführerin als Luftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV sei zu bestätigen, was in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung anstrebt, sie sei zum steuerfreien Leistungsbezug gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV berechtigt.