15 Abs. 2 Bst. g MWSTV von der Steuer befreit, sei auf das Begehren nicht einzutreten, denn eine Feststellungsverfügung sei nur in bezug auf die Frage, ob Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV auf die Beschwerdeführerin Anwendung finde, verlangt worden; einem Grundsatz der allgemeinen Prozessrechtslehre zufolge dürfe der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete somit ebenfalls bloss die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV berechtigt sei.