1 des Dispositivs dieses Entscheides lautet wie folgt: «Es wird festgestellt, dass die X SA die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht erfüllt». In Ziff. 1 der Erwägungen ihres Einspracheentscheides vom 11. Dezember 1995 führte die ESTV sodann aus, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer gegen den Entscheid vom 28. April 1995 gerichteten Einsprache vom 26. Mai 1995 geltend machen wolle, die von ihr erzielten Umsätze aus der Vercharterung von Luftfahrzeugen seien nach Art. 15 Abs. 2 Bst.