7 Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38). 4.a. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete das Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 23. März 1995, worin sie die Verwaltung um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob sie zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV befugt sei, ersuchte. Diesem Begehren entsprach die ESTV mit ihrem Feststellungsentscheid vom 28. April 1995. Ziff. 1 des Dispositivs dieses Entscheides lautet wie folgt: