Die Vermeidung einer Steuerkumulation in solchen Fällen erfolgt somit hier ausnahmsweise nicht durch Erhebung der Steuer mit anschliessendem Vorsteuerabzug durch den (unternehmerisch tätigen) Leistungsbezüger (Anrechnungsmethode), sondern - ähnlich wie früher bei der Warenumsatzsteuer - durch steuerfreien Durchlauf (Befreiungsmethode). Den Entscheid, ob eine Leistung im Einzelfall steuerbefreit ist oder nicht, hat in erster Linie der Leistungserbringer zu treffen. Er ist als Steuerpflichtiger grundsätzlich selber und allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte