wenn die betreffenden Gegenstände in der Folge nicht exportiert werden bzw. wenn die Dienstleistungen im Inland genutzt werden, sofern sie nur einer Gesellschaft erbracht werden, welche hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig ist. Die Vermeidung einer Steuerkumulation in solchen Fällen erfolgt somit hier ausnahmsweise nicht durch Erhebung der Steuer mit anschliessendem Vorsteuerabzug durch den (unternehmerisch tätigen) Leistungsbezüger (Anrechnungsmethode), sondern - ähnlich wie früher bei der Warenumsatzsteuer - durch steuerfreien Durchlauf (Befreiungsmethode).