Ihnen ist die Verfügung ebenfalls zu eröffnen (Art. 34 ff. VwVG), weshalb sie denn auch als Verfügungsadressaten im formellen Sinn bezeichnet werden. Auch ihnen steht das allgemeine Beschwerderecht (Art. 48 Bst. a VwVG; Art. 103 Bst. a OG) gegen die Verfügung zu.