6 Urheber der Verfügung - Hauptpartei des Verfahrens (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983 [im folgenden: Bundesverwaltungsrechtspflege], S. 148). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt allerdings der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nicht voraus, dass die anspruchstellende Person auch materielle Verfügungsadressatin ist (BGE 98 Ib 53 ff.; Saladin, a. a. O., S. 97; Gygi, anfechtbare Verfügung, S. 520). Im Verwaltungsprozess können grundsätzlich auch nicht im geregelten Rechtsverhältnis stehende Dritte am Verfahren beteiligt sein (vgl. Art. 6 VwVG). Ihnen ist die Verfügung ebenfalls zu eröffnen (Art.