die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (Kölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92). c. Adressat einer Verfügung im materiellen Sinn ist, wer aus dem durch die Verfügung zu regelnden (öffentlichrechtlichen) Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet werden soll. Er ist - zusammen mit dem