b. Der Erlass einer Feststellungsverfügung fällt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller im konkreten Falle seine Interessen nicht ebensogut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann (BGE 108 Ib 546 E. 3 mit Hinweis). Da sich der Leistungsentscheid gerade im Steuerrecht regelmässig nur auf einen begrenzten, abgeschlossenen Zeitraum beziehen kann, ist im übrigen auch dann ein Feststellungsentscheid zu erlassen, wenn in bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis in präjudizieller Weise ebenso künftige Leistungen zu beurteilen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf