Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 42 S. 341 E. 6b, 62 S. 567 E. 2 mit Hinweisen). Diesfalls muss das zu beurteilende Rechtsverhältnis als hinreichend konkretisiert gelten, wenn der Sachverhalt, dessen Verwirklichung geplant ist, genügend bestimmt ist. Falls es sich dabei um Vorgänge handelt, welche sich voraussichtlich immer wieder in gleichartiger Weise wiederholen, müssen zumindest deren typischen und wesentlichen Merkmale feststehen.