91 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Gegenstand einer Feststellungsverfügung einzig eine Anwendung von Verwaltungsrecht im Einzelfall, auf einen konkreten Tatbestand und gegenüber einer bestimmten Person sein kann, das heisst eine konkrete Berechtigung oder Verpflichtung, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt für einen bestimmten Bürger aufgrund der einschlägigen Verwaltungsrechtssätze ergibt (Urs Gueng, Zur Tragweite des Feststellungsanspruchs gemäss Art. 25 VwVG, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 1971, S. 371).