25 Abs. 1 VwVG). Dies bedeutet im weiteren, dass die festzustellende Rechtsfrage nicht rein theoretischer Natur sein darf, sondern einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen muss. Die Feststellungsverfügung kann im weiteren auch nicht dazu benutzt werden, Normen abstrakt, unabhängig von einer konkreten Anwendung, zu prüfen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 68 Rz. 91 mit Hinweisen).