5 sinngemäss auch für den Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Ein solcher Anspruch kann mithin nur bejaht werden, wenn der Entscheid über das Gesuch dazu führt, dass ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei beteiligten Rechtssubjekten verbindlich geregelt wird, und zwar gestützt auf öffentliches Recht des Bundes (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Gygi, anfechtbare Verfügung, S. 520). Auch die Feststellungsverfügung kann mithin immer nur eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sein (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 VwVG).