Nach Art. 51 Abs. 1 Bst. f MWSTV trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen einen Entscheid, wenn für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug usw. beantragt wird oder als geboten erscheint. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.