MWSTV zukomme, sei doch nur noch ein abgeschlossener Zeitraum in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin auf das Steuerveranlagungsverfahren zu verweisen. Das Eventualbegehren begründet die ESTV im wesentlichen mit denselben Argumenten, welche sie bereits ihrem Einspracheentscheid zugrundegelegt hat. 4 Mit Eingabe vom 14. Oktober 1996 reichte die ESTV bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission den von ihr an diesem Tag gegenüber der X SA aufgrund der Ergänzungsabrechnung vom 13. September 1996 - betreffend die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 - erlassenen Leistungsentscheid ein.