eventualiter sei diese abzuweisen. Gemäss einem Schreiben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 3. November 1995 habe die Beschwerdeführerin diesem Amt am 26. Oktober 1995 mitgeteilt, dass sie ihren gewerbsmässigen Flugbetrieb einstelle. Die allgemeine Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin für die Ausführung gewerbsmässiger Flüge im Nichtlinienverkehr sei per 31. Oktober bzw. 1. November 1995 dahingefallen. Unter diesen Umständen habe sie kein Interesse mehr an der Feststellung, dass ihr der Status einer Luftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV zukomme, sei doch nur noch ein abgeschlossener Zeitraum in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht zu beurteilen.