Sie beantragt, die Feststellungsverfügung vom 28. April 1995 der ESTV sei aufzuheben und es sei ihr der Status als Luftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV zuzuerkennen. Sie hält dafür, als Erbringerin von Beförderungsleistungen im internationalen Nichtlinienverkehr sei sie zum steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV befugt. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 1996 beantragt die ESTV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen.