Auch betreibe die Einsprecherin keinen konzessionspflichtigen Linienverkehr im Sinne des schweizerischen Luftfahrtrechts. Es handle sich bei ihr daher auch nicht um eine Luftfahrtgesellschaft, die im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sei und sie erfülle mithin die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 1996 führt die X SA gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Sie beantragt, die Feststellungsverfügung vom 28. April 1995 der ESTV sei aufzuheben und es sei ihr der Status als Luftfahrtgesellschaft gemäss Art.