h MWSTV zuzuerkennen. Die zur Diskussion stehenden Charterverträge seien indessen nicht als Beförderungsverträge zu qualifizieren, sondern als Verträge sui generis, bei denen die Flugzeuge dem Charterer zum Gebrauch oder zur Nutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV überlassen und somit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts geliefert würden. Die Beistellung der vercharterten Luftfahrzeuge und damit die umsatzsteuerrechtlich relevante Tätigkeit erfolge in casu regelmässig im Inland. Auch betreibe die Einsprecherin keinen konzessionspflichtigen Linienverkehr im Sinne des schweizerischen Luftfahrtrechts.