3 Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte ihren Entscheid vom 28. April 1995. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, soweit die X SA mit ihrer Eingabe geltend machen wolle, die von ihr erzielten Umsätze aus der Vercharterung seien gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV von der Steuer zu befreien, sei auf das Begehren nicht einzutreten. Hingegen sei die X SA mit ihren Ausführungen insofern zu hören, als sie geltend mache, sie führe Beförderungen aus und es sei ihr deshalb der Status einer Luftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV zuzuerkennen.