15 Abs. 2 Bst. h MWSTV seien somit in ihrem Fall nicht erfüllt. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 erhob die X SA Einsprache gegen diesen Entscheid. Sie hielt dafür, die Qualifizierung der Vercharterung eines Flugzeuges als Miete und somit als Lieferung eines Gegenstandes sei unzutreffend. Die Vercharterung eines Luftfahrzeugs sei vielmehr als Beförderungsleistung und somit als Dienstleistung zu qualifizieren, welche im übrigen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV von der Steuer befreit sei.