15 Abs. 2 Bst. h MWSTV sei zu bejahen, zumal sich die zur Diskussion stehende Frage nicht nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum beziehe, sondern auch künftige Sachverhalte berühre. Weil indessen die Vercharterung eines Flugzeuges eine Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV darstelle und die Beistellung der vercharterten/vermieteten Luftfahrzeuge durch die Gesuchstellerin, mithin deren umsatzsteuerrechtlich relevante Tätigkeit, ausschliesslich im Inland stattfinde, sei diese nicht eine hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft. Die Voraussetzungen der vorgängigen Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 Bst.