15 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) von der Steuer befreit. Im Interesse einer Klärung der Rechtslage ersuche sie diesbezüglich um Erlass einer Feststellungsverfügung. C. Mit Entscheid vom 28. April 1995 stellte die ESTV fest, die X SA erfülle die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der verbindlichen Feststellung des Bestandes bzw. Nichtbestandes des Rechts auf steuerfreien Leistungsbezug nach Art. 15 Abs. 2 Bst.