Auch wenn es aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar erscheint, dass die ESTV in allgemeiner Weise mit einer Verfügung feststellen kann, dass eine konkrete Luftfahrtgesellschaft mehrwertsteuerfrei beliefert werden kann, so scheitert dies daran, dass keine Rechtsgrundlage für eine solche besteht; sie bedürfte einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Grundlage (E. 5d).