{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 12\neine unbestimmte Zahl von Adressaten verbindliche Regelung eines konkreten\nEinzelfalls ginge, hätte man es mit einer Allgemeinverfügung zu tun. Eine\nsolche ist indessen im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht in\nallgemeiner Weise vorgesehen. Sie bedürfte mithin einer ausdrücklichen\nspezialgesetzlichen Grundlage, zumal zusätzlich eine ganze Reihe von\nSonderfragen (Form der Eröffnung; evtl. Einrichtung eines besonderen\nRegisters; Gültigkeitsdauer der Verfügung und eventuelle Verlängerung\nderselben; Modalitäten des Widerrufs usw.) geregelt werden müsste. Eine\nsolche Grundlage besteht nun aber in der Mehrwertsteuerverordnung\nunbestrittenermassen nicht.\ne. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin\nnicht legitimiert ist, eine Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob\nsie zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV berechtigt ist, zu verlangen. Unter dem geltenden Recht besteht\neinzig die Möglichkeit, diesbezüglich einen Entscheid gegenüber dem\nLeistungserbringer selber zu treffen. Weigert sich die Luftfahrtgesellschaft,\ndiesem den geforderten Steuerbetrag zu bezahlen, so muss der Zivilrichter\nangerufen werden, welcher dann gegebenenfalls vorfrageweise über die\nSteuerbarkeit der in Frage stehenden Leistung zu entscheiden hat bzw.\ndas Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheides\ngegenüber dem Leistungserbringer aussetzen wird.\nDementsprechend ist die ESTV zu Unrecht auf das Gesuch der\nBeschwerdeführerin vom 23. März 1995 um Erlass eines Entscheides\neingetreten. Weder ihr Entscheid vom 28. April 1995 noch ihr\nEinspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 stellen Verfügungen im Sinne\nvon Art. 5 VwVG dar, weil sie nicht ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis\nin verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln. Dementsprechend kann\nauch auf die Beschwerde vom 29. Januar 1996 nicht eingetreten werden\n(vgl. BGE 102 V 148 ff.). Die Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach der\nEntscheid bzw. Einspracheentscheid der ESTV eine präjudizielle Wirkung\nhaben könnte, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, erweisen\nsich unter diesen Umständen als unbegründet. Weil die als Entscheid\nbzw. Einspracheentscheid bezeichneten Schriftstücke der ESTV kein\nRechtsverhältnis verbindlich regeln und damit gar keine Verfügungen im\nSinne von Art. 5 VwVG darstellen, können sie selbstverständlich auch keinerlei\nRechtswirkungen entfalten. Im Rahmen des mit Leistungsentscheid vom\n14. Oktober 1996 eingeleiteten Veranlagungsverfahrens wird die ESTV im\nübrigen auch die der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsteuerabzüge\nzu ermitteln haben. In diesem Zusammenhang wird sich dann allenfalls die\nFrage stellen, ob die der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen seitens\nder Erbringer zu Recht versteuert worden sind, so dass die Steuerbefreiung\ngemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV wenigstens in dieser indirekten Weise zum\nGegenstand des Verfahrens gemacht werden kann.\nWenn die Beschwerdeführerin von Anfang an nicht legitimiert war, den\nErlass einer Feststellungsverfügung zu verlangen, stellt sich die Frage eines\nnachträglichen Wegfalls der Beschwerdelegitimation von vornherein nicht\nmehr.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.45 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Mai 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 923\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}