{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 11\nvon Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV ihren Anspruch auf steuerfreie Belieferung\nbzw. Versorgung mit Dienstleistungen gegenüber dem Leistungserbringer\ngeltend machen und durchsetzen müsste und dass dieser kraft öffentlichen\nRechts nicht verpflichtet werden könnte, den ihm aufgrund der Steuerfreiheit\nder entsprechenden Leistungen zukommenden Vorteil dem Bezüger\nweiterzugeben. Das Verhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger\nbliebe nach wie vor vom Privatrecht beherrscht. Somit kann die ESTV auch\nim Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV keine Verfügungen erlassen, welche dieses Verhältnis beschlagen,\ndenn insoweit kann sie eben nicht ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und\nerzwingbarer Weise regeln. Sie kann bloss im Einzelfall eine Anordnung\ndarüber treffen, ob für bestimmte (oder allenfalls bestimmbare) Leistungen\neines konkreten Leistungserbringers an eine Luftfahrtgesellschaft die\nMehrwertsteuer zu entrichten ist oder nicht. Eine derartige Verfügung kann\nsich indessen ausschliesslich gegen den Leistungserbringer richten, denn nur\ndiesem gegenüber kann die ESTV allfällige Steueransprüche geltend machen\n(Ist der Bezüger selber mehrwertsteuerpflichtig, so kann ihm gegenüber\nallenfalls eine Verfügung betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs\nim Zusammenhang mit der bezogenen Leistung getroffen werden. Allenfalls\nkann insoweit vorfrageweise über die Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2\nBst. h MWSTV entschieden werden). Auch hier kann dem Leistungsbezüger\nmangels eines eigenen, unmittelbaren und ausreichend intensiven Interesses\nnicht das Recht eingeräumt werden, als Verfügungsadressat im formellen Sinn\nden Erlass einer solchen Verfügung gegenüber dem Leistenden zu bewirken\noder eine entsprechende Verfügung anzufechten. In diese Richtung geht denn\nauch BGE 121 II 480 E. 2d in fine, wo das Bundesgericht bezweifelt, ob ein nicht\nSteuerpflichtiger einen Feststellungsentscheid verlangen könnte, die Frage\nallerdings letztlich offenlässt.\nd. Man kann sich schliesslich fragen, ob es nicht möglich wäre, eine\nbesondere Verfügung in dem Sinne zu treffen, dass in allgemeiner und für\nalle Leistungserbringer gültiger Weise festgestellt würde, dass eine konkrete\nLuftfahrtgesellschaft steuerfrei beliefert werden darf. Die Leistenden wären\ndiesfalls zwar weiterhin nicht aus öffentlichem Recht verpflichtet, den aus der\nBefreiung resultierenden Steuervorteil weiterzugeben. Die ESTV könnte ihnen\nhingegen im Einzelfall nicht mehr entgegenhalten, die Leistungsbezügerin sei\nnicht eine Luftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV. Eine\nähnliche Regelung besteht etwa in Deutschland (vgl. § 4 Nr. 2 und 8 Abs. 2 des\ndeutschen Umsatzsteuergesetzes [UStG-D]), wird doch dort eine offizielle und\npublizierte Liste der zum steuerfreien Bezug befugten Luftfahrtunternehmen\ngeführt. Bis zur Aufnahme in diese Liste wird dem Unternehmer durch das\nzuständige Finanzamt ein entsprechender schriftlicher Bescheid erteilt, wovon\ndieser andern Unternehmern Kopien übersenden und sie auf diese Weise über\nseine Berechtigung zum steuerfreien Bezug unterrichten kann (Handbuch\nzur Umsatzsteuer 1995, München 1996, Rz. 32 und 33 zu § 8 UStG-D). Eine\nsolche Lösung mag aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschenswert\nerscheinen; sie läge nicht zuletzt auch im Interesse der verschiedenen\nLeistungserbringer, denn so könnten diese das Risiko vermeiden, einer\nLuftfahrtgesellschaft allenfalls zu Unrecht Leistungen steuerfrei zu erbringen\nund dann nachträglich mit entsprechenden Steuernachforderungen\nkonfrontiert zu werden. Sie muss indessen daran scheitern, dass eine\nRechtsgrundlage für eine solche Verfügung nicht besteht. Da es um die für\n\n"}