{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 10\nzwischen Leistendem und Leistungsbezüger ausschliesslich privatrechtlicher\nNatur ist, was denn auch in Art. 28 Abs. 6 MWSTV dadurch zum Ausdruck\ngebracht wird, dass für Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung\nausschliesslich die Zivilgerichte als zuständig erklärt werden, kommt der\nESTV in diesem Bereich ganz generell keine Verfügungskompetenz zu. Dies\nergibt sich im übrigen auch bereits aus Art. 5 Abs. 1 VwVG, gelten doch\nnach dieser Bestimmung nur Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die\nsich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bestimmte verbindliche\nAnordnungen treffen, als Verfügungen.\ncc. Anders verhält es sich diesbezüglich bei der Verrechnungssteuer, wo\ndie Überwälzung zwingend vorgeschrieben ist und wo zwischen dem\nVerrechnungssteuerpflichtigen und dem Empfänger der steuerbaren Leistung\n(= Rückgriffsschuldner) ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis begründet\nwird (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom\n13. Oktober 1965 [VStG], SR 642.21; Walter Robert Pfund, Die Eidgenössische\nVerrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, S. 392 N. 1.3 zu Art. 14 VStG; vgl.\nauch Art. 46 Abs. 1 VStG). Entsprechend wird denn auch der Empfänger\neiner der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung als legitimiert\nerachtet, den Erlass eines Entscheides über die Regresspflicht sowie über\ndie diese begründende Steuerpflicht zu verlangen bzw. gegen einen solchen\nEntscheid Beschwerde zu führen. Auch wenn ein solcher Entscheid gegenüber\ndem Steuerpflichtigen getroffen wird, gilt der Regresspflichtige als befugt,\nselbständig Einsprache und Beschwerde zu erheben (Pfund, a. a. O., S. 401 ff.\nN. 4.2 und 4.3 zu Art. 14 Abs. 1 VStG). Diese Rechtsprechung lässt sich indessen\nnicht auf die Umsatzsteuer übertragen, weil eben die Überwälzung dort\nnicht kraft öffentlichen Rechts vorgeschrieben ist, sondern vollumfänglich\nder privatrechtlichen Vereinbarung anheimgestellt wird. Mangels\nöffentlichrechtlicher Überwälzungspflicht und mangels entsprechender\nVerfügungsbefugnis der Verwaltung hat der Leistungsbezüger von vornherein\ngar nicht die Möglichkeit, die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens\nzu dieser Frage zu verlangen. Weil er zudem als Leistungsempfänger nur\nindirekt, über eine ausschliesslich privatrechtlich geregelte Beziehung, von\nden Folgen der Steuerpflicht des Leistungserbringers betroffen ist, kann ihm\nauch nicht die Legitimation zuerkannt werden, einen Entscheid darüber\nzu verlangen, ob eine an ihn erbrachte Leistung beim Erbringer derselben\nder Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht bzw. einen entsprechenden\nEntscheid (als Verfügungsadressat im formellen Sinne; vgl. E. 2c hiervor)\n(mit-)anzufechten. Er fehlt ihm insoweit ein eigenes, unmittelbares und\nausreichend intensives Interesse am Erlass einer Verfügung bzw. an der\nBeschwerdeführung, wobei dies nicht nur für eine entsprechende Leistungs-,\nsondern auch für eine Feststellungsverfügung gilt.\nc. Im Falle der in Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV umschriebenen Leistungen\nan Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im internationalen Verkehr\ntätig sind, liegt zwar insofern eine besondere Situation vor, als die\nSteuerfreiheit dieser Leistungen von persönlichen Merkmalen des\nLeistungsbezügers abhängig gemacht wird. Es liesse sich daher die Auffassung\nvertreten, die Mehrwertsteuerverordnung räume den in Frage stehenden\nLuftfahrtgesellschaften gewissermassen ein auf dem öffentlichen Recht\nberuhendes subjektives Recht auf steuerfreien Leistungsbezug ein. Dies würde\njedoch nichts daran ändern, dass auch die Luftfahrtgesellschaft im Sinne\n\n"}