{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 9\nb.aa. Für die richtige Versteuerung seiner Umsätze ist wie bereits\ngesagt grundsätzlich der steuerpflichtige Leistungserbringer selber\nverantwortlich (vgl. E. 3 hiervor). Der ESTV obliegt bloss die Kontrolle der\nSteuerabrechnungen und -ablieferungen seitens der Steuerpflichtigen\n(Art. 50 MWSTV). Während bei der Warenumsatzsteuer der Bezug von\nWiederverkaufswaren und Werkstoffen durch Grossisten gegen Abgabe einer\nVerwendungserklärung (sogenannte Grossistenerklärung) steuerfrei erfolgen\nkonnte (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 bis 6 des Bundesratsbeschlusses\nüber die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 [WUStB], SR 641.20 alte\nFassung, BS 6 173 ff.) und je nach Verwendung der Ware durch den\nAbnehmer unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangten (6,2% für\nDetaillieferungen und 9,3% für Engroslieferungen; vgl. Art. 19 in Verbindung\nmit Art. 15 Abs. 3 WUStB), hat bei der Mehrwertsteuer die Art der Verwendung\nder Leistung durch den Bezüger ebensowenig einen Einfluss auf Bestand und\nUmfang der Steuerpflicht beim Leistungserbringer wie irgendwelche andern\nFaktoren auf Seiten des Leistungsempfängers. Dieser Grundsatz wird zwar in\nArt. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV durchbrochen, indem die in dieser Bestimmung\nvorgesehene Steuerbefreiung (unter anderem) von bestimmten Eigenschaften\ndes Bezügers («Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen\ninternationalen Verkehr tätig sind») abhängig gemacht wird (vgl. E. 3 hiervor).\nIm Gegensatz zum Warenumsatzsteuerrecht bleibt jedoch die Verantwortung\nfür die korrekte Versteuerung der entsprechenden Umsätze vollumfänglich\nbeim Leistungserbringer (vgl. aber immerhin Art. 14 Abs. 5 WUStB). Einzig\ndieser kann denn auch seitens der ESTV gegebenenfalls ins Recht gefasst\nwerden, soweit die korrekte steuerliche Erfassung dieser Umsätze in Frage\nsteht.\nbb. Im übrigen wurde auch schon unter dem Recht der Warenumsatzsteuer\nangenommen, dass der liefernde Grossist nicht verpflichtet sei, die\nGrossistenerklärung seines Abnehmers zu berücksichtigen; ob er dies tun\nwolle, sei eine reine Frage des privaten Rechts (Dieter Metzger, Handbuch\nder Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983/92, S. 219 Rz. 498). Dasselbe gilt\nnun aber mutatis mutandis zweifellos auch bei der Mehrwertsteuer. Zwar\nsoll diese als allgemeine Konsumsteuer nicht den Unternehmer, sondern\neben den privaten Endkonsumenten belasten. Dementsprechend gehört auch\ndas Prinzip der Steuerüberwälzung zu den systemtragenden Grundsätzen\nder Steuer (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom\n11. Juli 1996 in Sachen T. AG gegen ESTV, SRK 23/1995, E. 5a, 7b und 8, erwähnt\nin MWST-Journal 2/1996, S. 94; vgl. Jean-Marc Rivier, L’interprétation des\nrègles de droit qui régissent la Taxe à la Valeur ajoutée, ASA 63, S. 356 f.).\nDies bedeutet nun aber nicht, dass der Unternehmer kraft öffentlichen\nRechts verpflichtet werden könnte, die Steuer zu überwälzen, das heisst\nden Preis für seine Leistungen anders anzusetzen, je nachdem, ob diese der\nSteuer unterliegen oder nicht. Letztlich bezahlt der Abnehmer den Preis, der\nsich aus Angebot und Nachfrage bildet. Der Gesetzgeber kann deshalb die\nÜberwälzung der Umsatzsteuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten\n(Metzger, a. a. O., S. 423 Rz. 1084). Aus diesem Grunde kann die ESTV auch\nnicht auf die Preisgestaltung im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und\nLeistungsempfänger Einfluss nehmen. So wäre es ihr insbesondere auch\nverwehrt, einen Steuerpflichtigen mittels Verfügung zu verpflichten, bei\nLeistungen, welche unter die Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV fallen, einen tieferen Bruttopreis zu verlangen. Weil das Verhältnis\n\n"}