{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 8\noffensichtlich durchwegs Leistungen, welche die Beschwerdeführerin\nerbracht hat (Vercharterungen von Flugzeugen und gewisse Nebenleistungen)\nund welche nach Auffassung der ESTV nicht von der Steuer befreit sind,\nweil es sich weder um Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der\nAnkunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt, noch um Vercharterungen\nvon Luftfahrzeugen oder andere Leistungen an eine hauptsächlich im\nentgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft handle.\nDie ESTV hat insoweit zu Recht einen Leistungsentscheid getroffen. Die\nBeschwerdeführerin hätte zweifellos kein schützenswertes Interesse (mehr),\ndass zu der Frage, ob die betreffenden von ihr erbrachten Leistungen von\nder Steuer befreit sind oder nicht, in Form eines Feststellungsentscheides\nStellung genommen würde, soll doch jedenfalls dann, wenn lediglich ein\nvergangener, abgeschlossener Zeitraum in bestimmter Hinsicht zu beurteilen\nist, nach Möglichkeit eine Gestaltungs- oder Leistungsverfügung und nicht eine\nFeststellungsverfügung getroffen werden (BGE 114 V 203 E. 2c, 108 Ib 546 E. 3;\nKölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92; Gueng, a. a. O., S. 373 f.).\nc. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um die Frage\nder Steuerbarkeit der von der Beschwerdeführerin selber erbrachten\nLeistungen, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien\nLeistungsbezug berechtigt sei oder nicht. Diese Frage gehört - soweit aus\nden Akten ersichtlich - nicht zum Streitgegenstand des mit Entscheid vom\n14. Oktober 1996 eingeleiteten zweiten Verfahrens zwischen der ESTV und\nder Beschwerdeführerin. Daher kann auch nicht gesagt werden, mit dem\nErlass des zweiten Entscheides sei das Interesse der Beschwerdeführerin an\nder Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens ohne weiteres dahingefallen.\nDie ESTV geht zwar offenbar davon aus, eine Chartergesellschaft erbringe\nkeine Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr\nund könne daher eo ipso auch nicht als hauptsächlich im internationalen\nVerkehr tätige Fluggesellschaft gelten. Die Voraussetzungen der beiden\nSteuerbefreiungstatbestände sind jedoch nach dem Verordnungswortlaut\nkeineswegs deckungsgleich, hängt doch die Befreiung im einen Falle davon ab,\nob eine «Beförderung im grenzüberschreitenden Luftverkehr» vorliegt (Art. 15\nAbs. 2 Bst. g MWSTV) und im andern Falle davon, ob die Leistung von einer\n«hauptsächlich im internationalen Verkehr tätigen Fluggesellschaft» erbracht\nwird (Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV). Daher kann der Beschwerdeführerin ein\nInteresse daran, dass auch über die Frage des steuerfreien Leistungsbezuges\ngemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV entschieden wird, jedenfalls nicht bereits\ndeshalb abgesprochen werden, weil die ESTV den Leistungsentscheid vom\n14. Oktober 1996 getroffen hat.\n5.a. Es stellt sich weiter die Frage, ob das Feststellungsinteresse der\nBeschwerdeführerin infolge der Einstellung ihrer Tätigkeit im Bereich des\ngewerbsmässigen Flugverkehrs weggefallen ist, wie die ESTV dies annimmt.\nDieser Punkt kann indessen offengelassen werden, wenn sich herausstellen\nsollte, dass die ESTV zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom\n23. März 1995 um Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten ist. Diese\nFrage ist daher im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung\nder Sachurteilsvoraussetzungen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 73;\nKölz/Häner, a. a. O., S. 111 f. Rz. 184) vorab zu untersuchen.\n\n"}