{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 7\nErmittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich (Kommentar\ndes Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die\nMehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38).\n4.a. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete das Schreiben\nder Beschwerdeführerin an die ESTV vom 23. März 1995, worin sie die\nVerwaltung um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Frage,\nob sie zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV befugt sei, ersuchte. Diesem Begehren entsprach die ESTV mit\nihrem Feststellungsentscheid vom 28. April 1995. Ziff. 1 des Dispositivs\ndieses Entscheides lautet wie folgt: «Es wird festgestellt, dass die X SA\ndie Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und\nDienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht erfüllt». In Ziff. 1\nder Erwägungen ihres Einspracheentscheides vom 11. Dezember 1995\nführte die ESTV sodann aus, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer\ngegen den Entscheid vom 28. April 1995 gerichteten Einsprache vom\n26. Mai 1995 geltend machen wolle, die von ihr erzielten Umsätze aus der\nVercharterung von Luftfahrzeugen seien nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV\nvon der Steuer befreit, sei auf das Begehren nicht einzutreten, denn eine\nFeststellungsverfügung sei nur in bezug auf die Frage, ob Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV auf die Beschwerdeführerin Anwendung finde, verlangt worden;\neinem Grundsatz der allgemeinen Prozessrechtslehre zufolge dürfe der\nStreitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges weder erweitert noch\nqualitativ verändert werden. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete\nsomit ebenfalls bloss die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien\nLeistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV berechtigt sei. Mit\nder vollumfänglichen Abweisung der Einsprache und der ausdrücklichen\nBestätigung des Entscheides vom 28. April 1995 wurde die Feststellung,\ndies sei nicht der Fall - und nur diese - auch zum Inhalt des Dispositivs des\nEinspracheentscheides erhoben. Auch in der Beschwerde vom 29. Januar\n1996 wird sodann bloss beantragt, der Status der Beschwerdeführerin als\nLuftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV sei zu bestätigen, was\nin dem Sinne zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung\nanstrebt, sie sei zum steuerfreien Leistungsbezug gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV berechtigt. In dieser Form ist das Feststellungsbegehren wiederum\nidentisch mit dem bereits im Gesuch vom 23. März 1995 gestellten, welches\ndenn auch allein durch die ESTV beurteilt worden ist.\nb. Die ESTV vertritt die Auffassung, auf das Beschwerdebegehren\nkönne nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin mangels\nBetriebsbewilligung kein aktuelles Interesse mehr an der Feststellung habe,\ndass ihr der Status einer Luftfahrtgesellschaft zukomme. Wenn wie hier ein\nabgeschlossener Zeitraum zu beurteilen sei, könnten ausschliesslich Leistungsund Gestaltungsverfügungen erlassen werden. Die ESTV hat denn auch in der\nZwischenzeit, mit Entscheid vom 14. Oktober 1996, die Beschwerdeführerin\nverpflichtet, ihr für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 den Betrag von\nFr. 14 190 391.- zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung dieses\nEntscheides hat sie angeführt, das Verchartern von Flugzeugen im Inland gelte\nals steuerbare Lieferung, wobei die Befreiungsvorschriften von Art. 15 Abs. 2\nBst. g und h MWSTV nicht zur Anwendung gelangten. Der steuerpflichtige\nCharterer, welcher die Flugzeuge für steuerbare Umsätze verwende, könne\njedoch den Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser Entscheid betrifft\n\n"}