{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 6\nUrheber der Verfügung - Hauptpartei des Verfahrens (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983 [im folgenden:\nBundesverwaltungsrechtspflege], S. 148). Nach Lehre und Rechtsprechung\nsetzt allerdings der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nicht voraus, dass\ndie anspruchstellende Person auch materielle Verfügungsadressatin ist\n(BGE 98 Ib 53 ff.; Saladin, a. a. O., S. 97; Gygi, anfechtbare Verfügung, S. 520).\nIm Verwaltungsprozess können grundsätzlich auch nicht im geregelten\nRechtsverhältnis stehende Dritte am Verfahren beteiligt sein (vgl. Art. 6 VwVG).\nIhnen ist die Verfügung ebenfalls zu eröffnen (Art. 34 ff. VwVG), weshalb sie\ndenn auch als Verfügungsadressaten im formellen Sinn bezeichnet werden.\nAuch ihnen steht das allgemeine Beschwerderecht (Art. 48 Bst. a VwVG;\nArt. 103 Bst. a OG) gegen die Verfügung zu. Als formeller Verfügungsadressat\nbzw. Drittbeschwerdeführer kommt indessen nur in Frage, wer ein eigenes,\nunmittelbares und ausreichend intensives - rechtliches oder auch tatsächliches\n(vgl. BGE 98 Ib 58 f. für die Leistungs- und Gestaltungsverfügung sowie\nBGE 114 V 203 für die Feststellungsverfügung) - Interesse am Erlass der\nVerfügung (bzw. an dem durch diese geregelten Gegenstand) oder an der\nBeschwerdeführung hat, soll doch insbesondere verhindert werden, dass sich\ndas Drittbeschwerderecht zur Popularbeschwerde ausweitet (vgl. zum Ganzen\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 148 f.).\n3. Nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV sind die folgenden Leistungen - mit\nAnspruch auf Vorsteuerabzug - von der Steuer befreit:\n«(...)\ng. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der\nAbflugsort im Inland liegt;\nh. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und\nVermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet\nwerden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind;\nLieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese\nLuftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;\nLieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie\nDienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und\nihrer Ladungen bestimmt sind;»\nDie Leistungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV, welche der\nAbwicklung des Luftverkehrs dienen, sind auch dann von der Steuer befreit,\nwenn die betreffenden Gegenstände in der Folge nicht exportiert werden\nbzw. wenn die Dienstleistungen im Inland genutzt werden, sofern sie nur\neiner Gesellschaft erbracht werden, welche hauptsächlich im entgeltlichen\ninternationalen Verkehr tätig ist. Die Vermeidung einer Steuerkumulation in\nsolchen Fällen erfolgt somit hier ausnahmsweise nicht durch Erhebung der\nSteuer mit anschliessendem Vorsteuerabzug durch den (unternehmerisch\ntätigen) Leistungsbezüger (Anrechnungsmethode), sondern - ähnlich\nwie früher bei der Warenumsatzsteuer - durch steuerfreien Durchlauf\n(Befreiungsmethode).\nDen Entscheid, ob eine Leistung im Einzelfall steuerbefreit ist oder\nnicht, hat in erster Linie der Leistungserbringer zu treffen. Er ist als\nSteuerpflichtiger grundsätzlich selber und allein für die vollständige und\nrichtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte\n\n"}