{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\n 5\nsinngemäss auch für den Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung.\nEin solcher Anspruch kann mithin nur bejaht werden, wenn der Entscheid\nüber das Gesuch dazu führt, dass ein konkretes und individuelles\nRechtsverhältnis zwischen mindestens zwei beteiligten Rechtssubjekten\nverbindlich geregelt wird, und zwar gestützt auf öffentliches Recht des\nBundes (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Gygi, anfechtbare Verfügung, S. 520). Auch\ndie Feststellungsverfügung kann mithin immer nur eine Verfügung im\nSinne von Art. 5 VwVG sein (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dies bedeutet\nim weiteren, dass die festzustellende Rechtsfrage nicht rein theoretischer\nNatur sein darf, sondern einen Zusammenhang mit zu beurteilenden\ntatsächlichen Gegebenheiten aufweisen muss. Die Feststellungsverfügung\nkann im weiteren auch nicht dazu benutzt werden, Normen abstrakt,\nunabhängig von einer konkreten Anwendung, zu prüfen (Alfred Kölz /\nIsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, Zürich 1993, S. 68 Rz. 91 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann\nsomit festgehalten werden, dass Gegenstand einer Feststellungsverfügung\neinzig eine Anwendung von Verwaltungsrecht im Einzelfall, auf einen\nkonkreten Tatbestand und gegenüber einer bestimmten Person sein kann,\ndas heisst eine konkrete Berechtigung oder Verpflichtung, die sich aus\neinem bestimmten Sachverhalt für einen bestimmten Bürger aufgrund der\neinschlägigen Verwaltungsrechtssätze ergibt (Urs Gueng, Zur Tragweite des\nFeststellungsanspruchs gemäss Art. 25 VwVG, Schweizerische Juristen-Zeitung\n[SJZ] 1971, S. 371). Dabei kann es sich immer nur um einen Ausschnitt aus dem\nindividuell-konkreten Rechtsstatus des Petenten handeln (Peter Saladin, Das\nVerwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 96 f.).\nEine Feststellungsverfügung kann allerdings nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts auch die verwaltungsrechtlichen Folgen erst in Aussicht\ngenommener Tatbestände zum Gegenstand haben (BGE 121 II 479 E. 2d,\n108 Ib 546 E. 3; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 42 S. 341\nE. 6b, 62 S. 567 E. 2 mit Hinweisen). Diesfalls muss das zu beurteilende\nRechtsverhältnis als hinreichend konkretisiert gelten, wenn der Sachverhalt,\ndessen Verwirklichung geplant ist, genügend bestimmt ist. Falls es sich\ndabei um Vorgänge handelt, welche sich voraussichtlich immer wieder in\ngleichartiger Weise wiederholen, müssen zumindest deren typischen und\nwesentlichen Merkmale feststehen.\nb. Der Erlass einer Feststellungsverfügung fällt grundsätzlich nur in\nBetracht, wenn der Gesuchsteller im konkreten Falle seine Interessen\nnicht ebensogut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder\nGestaltungsverfügung wahren kann (BGE 108 Ib 546 E. 3 mit Hinweis). Da\nsich der Leistungsentscheid gerade im Steuerrecht regelmässig nur auf\neinen begrenzten, abgeschlossenen Zeitraum beziehen kann, ist im übrigen\nauch dann ein Feststellungsentscheid zu erlassen, wenn in bezug auf ein\nandauerndes Rechtsverhältnis in präjudizieller Weise ebenso künftige\nLeistungen zu beurteilen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn\ngrundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf\ndie Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet\nwerden kann (Kölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92).\nc. Adressat einer Verfügung im materiellen Sinn ist, wer aus dem durch\ndie Verfügung zu regelnden (öffentlichrechtlichen) Rechtsverhältnis\nberechtigt oder verpflichtet werden soll. Er ist - zusammen mit dem\n\n"}