{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-45--_1997-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003923.pdf?ID=150003923", "Checksum": "2324970aaafb2c786a7e0d3d5242c4d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 07.05.1997 JAAC 62.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:09", "Checksum": "26f6bc6dc26524acfb93361cc9a41816", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 07.05.1997 JAAC 62.45 \r\n\nA. Die X SA führte bis zum 26. Oktober 1995 gewerbsmässige Flüge im\nNichtlinienverkehr (Charterflüge) durch. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde sie\ndurch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Wirkung ab 1. Januar\n1995 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.\nB. Mit Schreiben vom 23. März 1995 teilte die X SA der ESTV mit, im\nRahmen eines Briefwechsels hätten die (in der Schweiz domizilierten)\nFlughafendirektionen A und B ihr gegenüber - gestützt auf eine entsprechende\nMitteilung der ESTV - die Ansicht geäussert, Charterfluggesellschaften seien\nnicht gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die Mehrwertsteuer\nvom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) von der Steuer befreit. Im Interesse\neiner Klärung der Rechtslage ersuche sie diesbezüglich um Erlass einer\nFeststellungsverfügung.\nC. Mit Entscheid vom 28. April 1995 stellte die ESTV fest, die X SA erfülle\ndie Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen\nund Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht. Zur\nBegründung führte sie im wesentlichen aus, ein schutzwürdiges Interesse\nder Gesuchstellerin an der verbindlichen Feststellung des Bestandes bzw.\nNichtbestandes des Rechts auf steuerfreien Leistungsbezug nach Art. 15\nAbs. 2 Bst. h MWSTV sei zu bejahen, zumal sich die zur Diskussion stehende\nFrage nicht nur auf einen abgeschlossenen Zeitraum beziehe, sondern auch\nkünftige Sachverhalte berühre. Weil indessen die Vercharterung eines\nFlugzeuges eine Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV darstelle\nund die Beistellung der vercharterten/vermieteten Luftfahrzeuge durch die\nGesuchstellerin, mithin deren umsatzsteuerrechtlich relevante Tätigkeit,\nausschliesslich im Inland stattfinde, sei diese nicht eine hauptsächlich im\nentgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft. Die\nVoraussetzungen der vorgängigen Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV seien somit in ihrem Fall nicht erfüllt.\nD. Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 erhob die X SA Einsprache gegen\ndiesen Entscheid. Sie hielt dafür, die Qualifizierung der Vercharterung\neines Flugzeuges als Miete und somit als Lieferung eines Gegenstandes\nsei unzutreffend. Die Vercharterung eines Luftfahrzeugs sei vielmehr als\nBeförderungsleistung und somit als Dienstleistung zu qualifizieren, welche im\nübrigen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV von der Steuer befreit sei.\n\n3\nMit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 wies die ESTV die Einsprache\nab und bestätigte ihren Entscheid vom 28. April 1995. Zur Begründung hielt\nsie insbesondere fest, soweit die X SA mit ihrer Eingabe geltend machen\nwolle, die von ihr erzielten Umsätze aus der Vercharterung seien gestützt auf\nArt. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV von der Steuer zu befreien, sei auf das Begehren\nnicht einzutreten. Hingegen sei die X SA mit ihren Ausführungen insofern\nzu hören, als sie geltend mache, sie führe Beförderungen aus und es sei ihr\ndeshalb der Status einer Luftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h\nMWSTV zuzuerkennen. Die zur Diskussion stehenden Charterverträge\nseien indessen nicht als Beförderungsverträge zu qualifizieren, sondern als\nVerträge sui generis, bei denen die Flugzeuge dem Charterer zum Gebrauch\noder zur Nutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV überlassen und\nsomit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts geliefert würden. Die Beistellung\nder vercharterten Luftfahrzeuge und damit die umsatzsteuerrechtlich\nrelevante Tätigkeit erfolge in casu regelmässig im Inland. Auch betreibe die\nEinsprecherin keinen konzessionspflichtigen Linienverkehr im Sinne des\nschweizerischen Luftfahrtrechts. Es handle sich bei ihr daher auch nicht um\neine Luftfahrtgesellschaft, die im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig\nsei und sie erfülle mithin die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug\nvon Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV nicht.\nE. Mit Eingabe vom 29. Januar 1996 führt die X SA gegen\ndiesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische\nSteuerrekurskommission. Sie beantragt, die Feststellungsverfügung\nvom 28. April 1995 der ESTV sei aufzuheben und es sei ihr der Status als\nLuftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV zuzuerkennen. Sie\nhält dafür, als Erbringerin von Beförderungsleistungen im internationalen\nNichtlinienverkehr sei sie zum steuerfreien Bezug von Lieferungen und\nDienstleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV befugt.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 1996 beantragt die ESTV, auf die\nBeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Gemäss\neinem Schreiben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 3. November\n1995 habe die Beschwerdeführerin diesem Amt am 26. Oktober 1995\nmitgeteilt, dass sie ihren gewerbsmässigen Flugbetrieb einstelle. Die\nallgemeine Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin für die Ausführung\ngewerbsmässiger Flüge im Nichtlinienverkehr sei per 31. Oktober\nbzw. 1. November 1995 dahingefallen. Unter diesen Umständen habe\nsie kein Interesse mehr an der Feststellung, dass ihr der Status einer\nLuftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV zukomme,\nsei doch nur noch ein abgeschlossener Zeitraum in mehrwertsteuerrechtlicher\nHinsicht zu beurteilen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin auf das\nSteuerveranlagungsverfahren zu verweisen. Das Eventualbegehren begründet\ndie ESTV im wesentlichen mit denselben Argumenten, welche sie bereits\nihrem Einspracheentscheid zugrundegelegt hat.\n\n4\nMit Eingabe vom 14. Oktober 1996 reichte die ESTV bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission den von ihr an diesem Tag gegenüber der X SA\naufgrund der Ergänzungsabrechnung vom 13. September 1996 - betreffend die\nSteuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 - erlassenen Leistungsentscheid ein.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}