10 dies ist ein zusätzliches Indiz für einen Mantelhandel, wurden doch die Aktien der Gesellschaft zu einem Preis verkauft, der in entsprechender Relation zum Verlustvortrag und zum Aktienkapital der Gesellschaft steht. c. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Steuerpflicht auch mit Bezug auf die Verrechnungssteuer angenommen. Die Ermittlung des massgebenden Steuerbetrages wurde korrekt vorgenommen. Vom effektiven Verlustvortrag von Fr. 37 427.74, der durch die Gesellschaft in der Folge aufgefüllt wurde, wurde die Verrechnungssteuer von 35% bzw. Fr. 13 099.- berechnet.