Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt demnach jener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre Anteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten. Als Gratisliberierung ist demgegenüber anzusehen, wenn bei einer (Aktien-) Gesellschaft mit einem (zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien) bilanzierten Verlustvortrag die Gesellschaft durch das Ergebnis der Geschäftstätigkeit diesen Verlustvortrag ausgleicht (vgl. Stockar, a. a. O., S. 93; ASA 55 S. 649 f.). b. Nachdem die Merkmale des Mantelhandels erfüllt sind (vgl. E. 2), gilt dies auch für die Verrechnungssteuer.