Die X AG vertritt weiter die Auffassung, dass auch keine Verrechnungssteuerpflicht gegeben sei. a. Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStV], SR 642.211). Als geldwerte Leistung gilt dabei jene Leistung, die sich ausschliesslich oder vorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt.