was sich nicht nur in wesentlich höheren Umsätzen, sondern auch in einer geänderten Bilanzstruktur niedergeschlagen hat. e. Die vorliegenden formellen und wirtschaftlichen Umstände entsprechen einem typischen Vorgehen bei einem Mantelhandel. Nachdem die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG genannten tatbeständlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Stempelsteuerpflicht zu bejahen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Stempelsteuerpflicht im Umfang von 3% bzw. Fr. 1500.- angenommen. 3. Die X AG vertritt weiter die Auffassung, dass auch keine Verrechnungssteuerpflicht gegeben sei.