Die X AG legte zum Beweis für die behauptete Fehlkonstruktion der Geräte diverse Korrespondenz vor, die jedoch den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen vermag. Namentlich werden beispielsweise keine Unterlagen über Kundenreklamationen oder technische Expertisen vorgelegt, welche die angebliche Fehlkonstruktion belegen können. Die vorgelegte Korrespondenz mit Kunden befasst sich im Gegenteil mit der Abwicklung von Bestellungen durch die X AG (z. B. Aufforderung an einen Kunden, den Betrag von FRF 66 000.- auf das Konto der Gesellschaft zu überweisen; Bestellung eines